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DGUV Vorschrift 52/54

Ist die jährliche UVV-Prüfung von Kranen Pflicht?

Krane und Hebezeuge müssen mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage nach DGUV Vorschrift 52 und 54, die Prüffristen, den Prüfumfang sowie die vorgeschriebene Dokumentation im Kranprüfbuch.

5 Min.Stand: 2026-07Geprüft: Fachredaktion
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12 Monate
Regelprüffrist Kran
DGUV 52
Unfallverhütung Krane
Befähigte Person
prüft eigenverantwortlich
Prüfbuch
lückenlos dokumentiert
Inhalt
  1. Rechtsgrundlage und Pflicht
  2. Fristen und Prüfarten
  3. Prüfumfang und Prüfer
  4. Dokumentation und Nachweis
  5. Häufige Fragen

Warum ist die UVV-Prüfung von Kranen Pflicht?

Die wiederkehrende Prüfung von Kranen ist keine freiwillige Wartung, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage sind die DGUV Vorschrift 52 (Krane) und DGUV Vorschrift 54 (Winden, Hub- und Zuggeräte) sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die den Arbeitgeber zur regelmässigen Prüfung von Arbeitsmitteln verpflichtet.

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Krane und Hebezeuge mindestens einmal jährlich geprüft werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, drohen bei einem Unfall Bussgelder, der Verlust des Versicherungsschutzes und die persönliche Haftung der verantwortlichen Person.

Neben der jährlichen Regelprüfung sind eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und nach Instandsetzungen tragender Teile vorgeschrieben.
  • DGUV Vorschrift 52: Krane aller Bauarten (Brücken-, Portal-, Säulen-, Fahrzeugkrane).
  • DGUV Vorschrift 54: Winden, Hub- und Zuggeräte sowie Anschlagmittel im Verbund.
  • BetrSichV: allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Prüfung von Arbeitsmitteln.
  • TRBS 1201: konkretisiert Art, Umfang und Fristen der Prüfungen.
Anschlagmittel prüfen

Auch Ketten, Seile und Hebebänder unterliegen der jährlichen Prüfpflicht.

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Welche Prüffristen und Prüfarten gibt es?

Die Regelprüffrist beträgt zwölf Monate. Bei Kranen mit hoher Beanspruchung oder besonderen Gefährdungen kann die befähigte Person kürzere Intervalle festlegen. Kraftbetriebene Krane benötigen zusätzlich in bestimmten Abständen eine erweiterte Prüfung durch einen Sachverständigen.

Ortsveränderliche oder stark beanspruchte Geräte können eine Verkürzung der Frist erfordern. Die Fristen leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV ab.
  • Handbetriebene Krane: jährliche Prüfung durch eine befähigte Person.
  • Kraftbetriebene Krane: jährliche Prüfung plus periodische Sachverständigenprüfung.
  • Turmdrehkrane und Fahrzeugkrane: zusätzlich strengere Vorgaben nach Betriebsjahren.

Was umfasst die Prüfung und wer darf sie durchführen?

Die wiederkehrende Prüfung besteht aus einer Sicht- und Funktionsprüfung. Die befähigte Person kontrolliert den Zustand der Bauteile, die Vollständigkeit der Sicherheitseinrichtungen und die Funktion der Bremsen, Endschalter und Überlastsicherungen.

Als befähigte Person gilt, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt. Sie handelt weisungsfrei in Bezug auf die Prüfergebnisse und darf vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden.

Anschlagmittel wie Ketten, Rundschlingen und Hebebänder werden im gleichen Zug geprüft, da sie sicherheitsrelevanter Bestandteil des Hebevorgangs sind.

Wie wird die Prüfung dokumentiert?

Jede Prüfung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Kranen erfolgt dies im Kranprüfbuch, das Prüfdatum, Prüfumfang, festgestellte Mängel, Bewertung und den Namen der befähigten Person enthält. Das Prüfbuch begleitet den Kran über seine gesamte Lebensdauer.

Festgestellte Mängel sind mit Fristen zur Beseitigung zu versehen. Sicherheitskritische Mängel führen zur sofortigen Ausserbetriebnahme, bis die Instandsetzung nachgewiesen ist.
  • Prüfdatum und Datum der nächsten fälligen Prüfung.
  • Name und Qualifikation der befähigten Person.
  • Prüfumfang, Ergebnis und Bewertung festgestellter Mängel.
  • Nachweis der Mängelbeseitigung und Freigabe zum Weiterbetrieb.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Kran geprüft werden?

Krane und Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Bei hoher Beanspruchung kann die Gefährdungsbeurteilung kürzere Fristen ergeben.

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Nur eine befähigte Person mit Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit auf dem Gebiet. Kraftbetriebene Krane benötigen zusätzlich periodisch eine Sachverständigenprüfung.

Was passiert ohne UVV-Prüfung?

Bei einem Unfall drohen Bussgelder, Verlust des Versicherungsschutzes und persönliche Haftung. Nicht geprüfte Krane dürfen nicht weiterbetrieben werden.

Muss das Prüfergebnis dokumentiert werden?

Ja. Das Ergebnis wird im Kranprüfbuch festgehalten, inklusive Prüfdatum, Prüfer, Mängeln und Freigabe. Das Prüfbuch ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

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